Landesrecht konsolidiert Wien

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Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 22/1998

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Außerkrafttretensdatum

01.02.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
10/40 Wohnbauförderung/Wohnungswesen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Eigenmittelersatzdarlehen ist halbjährlich 0,5 vH dekursiv zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt bei einem Darlehen im Ausmaß von

mehr als 7,5 vH bis zu 12,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten  

20 Jahre

mehr als 5,0 vH bis zu 7,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten  

15 Jahre

mehr als 2,5 vH bis zu 5,0 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten  

10 Jahre

bis zu 2,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten  

5 Jahre

  1. Absatz 3,Die Laufzeit des nach Paragraph 2, Absatz 5, gewährten Eigenmittelersatzdarlehens für den Grundkostenanteil hat der Laufzeit des gewährten Eigenmittelersatzdarlehens für die förderbaren Gesamtbaukosten zu entsprechen. Das Darlehen ist in halbjährlichen Pauschalraten, beginnend am zwölftnächsten der Antragstellung folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober. Das Darlehen ist fünf Jahre ab seiner Gewährung nicht zu verzinsen.
  2. Absatz 4,Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz zurückzuzahlen, wenn die Förderungs-würdigkeit nach Paragraph 2, nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem geringeren Ausmaß nach Paragraph 2 und somit mit kürzerer Darlehenslaufzeit nach Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, sind für die Rückzahlungstermine die Anzahl und die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten wie folgt festzusetzen: Ausgehend von der ursprünglich gewährten Darlehenshöhe wird unter Zugrundelegung der kürzeren Darlehenslaufzeit nach Paragraph 3, Absatz 2, die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten neu bestimmt und der aushaftende Darlehensrest durch die neu bestimmte Pauschalrate dividiert; der Quotient gibt die neue Laufzeit des Darlehens (Anzahl der halbjährlichen Pauschalraten) wieder. Die Rückzahlung des gewährten Eigenmittelersatzdarlehens für den Grundkostenanteil hat unter Zugrundelegung der neuen Laufzeit sinngemäß nach Absatz 3, zu erfolgen.
  3. Absatz 5,Im Sinne des Absatz 4, sind das Familieneinkommen und die Haushaltsgröße alle fünf Jahre ab Gewährung des Darlehens zu überprüfen. Hierbei ist ausgehend vom ersten Rückzahlungstermin alle fünf Jahre zum jeweiligen Rückzahlungstermin die Überprüfung vorzunehmen und können die tatsächlichen Einkommens-verhältnisse bis zu 12 Monate nach dem Überprüfungsstichtag berücksichtigt werden.

Schlagworte

Wohnbauförderungsgesetz

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20000088

Dokumentnummer

LWI40001814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/22/P3/LWI40001814

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