(4)Absatz 4,Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz zurückzuzahlen, wenn die Förderungs-würdigkeit nach § 2 nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem geringeren Ausmaß nach § 2 und somit mit kürzerer Darlehenslaufzeit nach § 3 Abs. 2 gegeben, sind für die Rückzahlungstermine die Anzahl und die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten wie folgt festzusetzen: Ausgehend von der ursprünglich gewährten Darlehenshöhe wird unter Zugrundelegung der kürzeren Darlehenslaufzeit nach § 3 Abs. 2 die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten neu bestimmt und der aushaftende Darlehensrest durch die neu bestimmte Pauschalrate dividiert; der Quotient gibt die neue Laufzeit des Darlehens (Anzahl der halbjährlichen Pauschalraten) wieder. Die Rückzahlung des gewährten Eigenmittelersatzdarlehens für den Grundkostenanteil hat unter Zugrundelegung der neuen Laufzeit sinngemäß nach Abs. 3 zu erfolgen.Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz zurückzuzahlen, wenn die Förderungs-würdigkeit nach Paragraph 2, nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem geringeren Ausmaß nach Paragraph 2 und somit mit kürzerer Darlehenslaufzeit nach Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, sind für die Rückzahlungstermine die Anzahl und die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten wie folgt festzusetzen: Ausgehend von der ursprünglich gewährten Darlehenshöhe wird unter Zugrundelegung der kürzeren Darlehenslaufzeit nach Paragraph 3, Absatz 2, die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten neu bestimmt und der aushaftende Darlehensrest durch die neu bestimmte Pauschalrate dividiert; der Quotient gibt die neue Laufzeit des Darlehens (Anzahl der halbjährlichen Pauschalraten) wieder. Die Rückzahlung des gewährten Eigenmittelersatzdarlehens für den Grundkostenanteil hat unter Zugrundelegung der neuen Laufzeit sinngemäß nach Absatz 3, zu erfolgen.