Landesrecht konsolidiert Wien

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Bekämpfung des Kartoffelkrebses § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/1997

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

17.07.1997

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Schutzmaßnahmen

Paragraph 4,

Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000234

Dokumentnummer

LWI40004385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1997/24/P4/LWI40004385

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