Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 24/1997
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
17.07.1997
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Schutzmaßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000234
Dokumentnummer
LWI40004385