Wien
Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,
Verordnung
Paragraph 4
17.07.1997
01.01.2022
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.
16.04.2014
19.04.2021
20000234
LWI40004385