Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 24/1997
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
17.07.1997
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Befallszone
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat der Magistrat die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2)Absatz 2,Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3)Absatz 3,Der Magistrat hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.Der Magistrat hat die Abgrenzung einer Fläche (Absatz eins,) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000234
Dokumentnummer
LWI40004384