Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.07.1997

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Befallszone

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat der Magistrat die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
  2. Absatz 2,Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
  3. Absatz 3,Der Magistrat hat die Abgrenzung einer Fläche (Absatz eins,) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000234

Dokumentnummer

LWI40004384