Landesrecht konsolidiert Wien

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Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“ § 2

Kurztitel

Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/1996

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/50 Wasser- und Schiffahrtsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf den in den Teilbereichen römisch eins und römisch zwei gelegenen Strecken der „Neuen Donau“ ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (Paragraph 2, Ziffer 4 und 10 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,) verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (Paragraph 64, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, sofern sie im Fährverkehr (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,) verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen einer gewerblichen Bootsvermietung benützt werden und den Anforderungen des Absatz 3, entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Modellschiffe, sofern sie mit elektrischem Antrieb versehen sind oder im Rahmen bewilligter Veranstaltungen gemäß Paragraph 64, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung verwendet werden,
    6. Ziffer 6
      Fahrzeuge, die mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der betroffenen Wasserfläche für Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Akkumulatorenbatterien von Fahrzeugen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, müssen für den Fall des Umkippens gegen Verrutschen und Herausfallen gesichert und außerdem so abgedeckt sein, daß ihre Pole nicht unbeabsichtigt berührt werden können.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000383

Dokumentnummer

LWI40007011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1996/15/P2/LWI40007011

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