Absatz eins,Auf den in den Teilbereichen römisch eins und römisch zwei gelegenen Strecken der „Neuen Donau“ ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (Paragraph 2, Ziffer 4 und 10 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,) verboten.