Landesrecht konsolidiert Wien

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Pensionsordnung 1995 § 73f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 67/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 73f

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.07.2019

Abkürzung

PO 1995

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995

Paragraph 73 f,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, sind bei einem Beamten, der bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweist,
    1. Ziffer eins
      die vor dem 1. Juli 2005 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat,
    2. Ziffer 2
      die nach dem 30. Juni 2005 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat und
    3. Ziffer 3
      die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 die ersten zehn Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
      beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. Absatz 2,Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 540 Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten ist der Ruhegenuss gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu bemessen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, erhöht sich bei einem Beamten, der sein 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Jänner 2015 vollendet, die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz um 0,28 % pro Monat ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Beamte die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 115 i, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 erfüllt. Die Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist mit jenem Prozentsatz begrenzt, um den die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 720. Lebensmonats gemäß Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, zu kürzen ist.
  4. Absatz 4,Auf den Beamten, der sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2010 vollendet, sind anstelle des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 73 c, Absatz 3, in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, sind Paragraph 5, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9, in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auch in allen nach der Kundmachung dieser Novelle im Jahr 2004 anhängigen Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand anzuwenden, wenn der Beamte mit Ablauf des 31. Dezember 2004 oder später in den Ruhestand versetzt wird.
  7. Absatz 7,Für den Beamten, auf den Paragraph 115 i, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 anzuwenden ist, tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 2,, in Paragraph 9, Absatz eins und 2 und in Paragraph 10, Absatz 3, genannten 780. Lebensmonats der für ihn in der rechten Tabellenspalte des Paragraph 115 i, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 maßgebende Lebensmonat.
  8. Absatz 8,Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Derartige Anträge können bis längstens 31. Dezember 2005 gestellt werden.
  9. Absatz 9,Paragraph 21, Absatz 3, 4 und 10 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Studiennachweise nach Paragraph 21, Absatz 4, sind erstmals für das Studienjahr 2005 aus 2006, zu erbringen.
  10. Absatz 10,Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 13 a,, Paragraph 47, Absatz eins bis 3 und 5 sowie Paragraph 73 c, Absatz 4 und 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
  11. Absatz 11,Der Beamte des Dienststandes kann beantragen, dass Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung er vor dem 1. Jänner 2005 gemäß Paragraph 61, Absatz 3, ausgeschlossen hat, nachträglich zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. Paragraph 63, Absatz 3, erster und letzter Satz sowie Paragraph 63, Absatz 3 a bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag mit dem für das Kalenderjahr, in dem der erste volle Monat der Dienstleistung des Beamten fällt, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 festgesetzten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung aufzuwerten ist. Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  12. Absatz 12,Paragraph 29 a, Absatz 5, in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum Ablauf des Jahres 2041 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 100 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2042 um 2,63 zu vermindern ist.
  13. Absatz 13,Bei dem Beamten, auf den Paragraph 73 d, nicht anzuwenden ist, darf, wenn zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage mehr als die 216 höchsten Beitragsgrundlagen (Paragraph 4,) herangezogen werden, der Ruhegenuss nicht weniger als 90 % des Ruhegenusses betragen, der sich unter Anwendung des Paragraph 73 d, bei Zugrundelegung einer Ruhegenussberechnungsgrundlage aus der Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen (Paragraph 4,) geteilt durch 216 ergibt.
  14. Absatz 14,Bei dem Beamten, der vor dem 1. Dezember 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, und bei dem die Ruhegenussbemessungsgrundlage, allenfalls nach Verminderung des Kürzungsprozentsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 73 f, Absatz 7,, zu kürzen ist, darf der Kürzungsprozentsatz nicht mehr als vier Prozentpunkte über jenem Kürzungsprozentsatz liegen, der sich bei Zugrundelegung eines Kürzungsprozentsatzes von 0,1667 pro Monat ergibt.
  15. Absatz 15,Werden auf Grund eines bis zum 30. Juni 2005 beim Magistrat eingebrachten Antrages gemäß Absatz 11, oder Paragraph 61, Absatz 5, Zeiten auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet, gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Anrechnungsbescheides die Anrechnung als im Zeitpunkt der Antragstellung als bewirkt.

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20000096

Dokumentnummer

LWI40010739

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