(14)Absatz 14,Bei dem Beamten, der vor dem 1. Dezember 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 oder § 68b Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, und bei dem die Ruhegenussbemessungsgrundlage, allenfalls nach Verminderung des Kürzungsprozentsatzes gemäß § 5 Abs. 4 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 4a, um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß § 5 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, zu kürzen ist, darf der Kürzungsprozentsatz nicht mehr als vier Prozentpunkte über jenem Kürzungsprozentsatz liegen, der sich bei Zugrundelegung eines Kürzungsprozentsatzes von 0,1667 pro Monat ergibt.Bei dem Beamten, der vor dem 1. Dezember 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, und bei dem die Ruhegenussbemessungsgrundlage, allenfalls nach Verminderung des Kürzungsprozentsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a,, um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 73 f, Absatz 7,, zu kürzen ist, darf der Kürzungsprozentsatz nicht mehr als vier Prozentpunkte über jenem Kürzungsprozentsatz liegen, der sich bei Zugrundelegung eines Kürzungsprozentsatzes von 0,1667 pro Monat ergibt.