(9a)Absatz 9 a,Der Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 4, § 9, § 29a Abs. 5 letzter Satz und § 73f Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.Der Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 29 a, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 73 f, Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.