Absatz eins,Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Absatz 2 bis 6 zu berechnen. Soweit Absatz 2 bis 6 nichts anderes vorsehen, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
Wien
Pensionsordnung 1995
Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995,
Paragraph 73 d
01.01.2014
31.12.2015