(1)Absatz eins,Der Beamte, der die Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden.Der Beamte, der die Voraussetzung des Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß Paragraph 29 a, Absatz 4, gestellt werden.