Landesrecht konsolidiert Wien

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Dienstordnung 1994 § 68c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2020

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 68c

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

DO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 68 c,
  1. Absatz eins,Der Beamte, der die Voraussetzung des Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß Paragraph 29 a, Absatz 4, gestellt werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 68 b, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2026

Gesetzesnummer

20000044

Dokumentnummer

LWI40014218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/56/P68c/LWI40014218

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