(2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der in Abs. 1d genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 genannte Voraussetzung erfüllt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt.Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der in Absatz eins d, genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die in Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 genannte Voraussetzung erfüllt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt.