Landesrecht konsolidiert Wien

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Dienstordnung 1994 § 68b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 68b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

DO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Versetzung in den Ruhestand über Antrag

Paragraph 68 b,
  1. Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
    1. Ziffer eins
      eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat oder
    2. Ziffer 2
      dauernd dienstunfähig (Paragraph 68 a, Absatz 2, erster Fall) ist.
    Der Antrag nach Ziffer eins, kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der in Absatz eins, Schlusssatz genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
  3. Absatz 3,Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.
  4. Absatz 4,Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, zurück- oder abzuweisen wäre, ist – wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 68 c, Absatz eins, vorliegen – mit Einverständnis des Beamten als Antrag gemäß Paragraph 68 c, Absatz eins, zu behandeln.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000044

Dokumentnummer

LWI40000843

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/56/P68b/LWI40000843

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