(2)Absatz 2,Hat der Beamte in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2015 ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a geleistet und war er in einem bis 31. Dezember 2006 dauernden Zeitraum bei gleicher Verwendung in derselben Dienststelle oder in demselben Dienststellenteil wie am 1. Jänner 2007 tätig, wird vermutet, dass er auch während dieses Zeitraums ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.Hat der Beamte in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2015 ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins a, geleistet und war er in einem bis 31. Dezember 2006 dauernden Zeitraum bei gleicher Verwendung in derselben Dienststelle oder in demselben Dienststellenteil wie am 1. Jänner 2007 tätig, wird vermutet, dass er auch während dieses Zeitraums ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins a, erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.