Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 49j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2014

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 49j

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 49 j,
  1. Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am 30. Juni 2014 und am 1. Juli 2014 dem Dienststand angehören und in die Beamtengruppe der Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen oder in die Beamtengruppe der Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen eingereiht sind, werden, sofern sie nicht im 24-Stunden-Dienst verwendet werden, mit Wirksamkeit 1. Juli 2014 wie folgt in die Verwendungsgruppe R übergeleitet:

Verwendungsgruppe K6, Gehaltsstufe alt

Verwendungsgruppe R, Gehaltsstufe neu

Verwendungsgruppe K6, Gehaltsstufe alt

Verwendungsgruppe R, Gehaltsstufe neu

1

1

12, 1. Jahr

8

2

2

12, 2. Jahr

9

3

3

13

9

4

4

14, 1. Jahr

9

5, 1. Jahr

4

14, 2. Jahr

10

5, 2. Jahr

5

15

10

6

5

16

10

7

6

17

11

8, 1. Jahr

6

18

11

8, 2. Jahr

7

19, 1. Jahr

11

9

7

19, 2. Jahr

12

10, 1. Jahr

7

20, 1. bis 4. Jahr

12

10, 2. Jahr

8

20, über 4 Jahre

13

11

8

 
  1. Absatz 2,Für den Beamten, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, gilt als Vorrückungsstichtag im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins a, der Tag, der sich ergeben hätte, wenn er die für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R zurückgelegt hätte. Paragraph 18, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wurde einem Beamten, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, zwischen dem 1. Juli 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe K6 oder eine Zulage gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des Absatz 2, auch in der Verwendungsgruppe R zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der zwischen dem 1. Juli 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Absatz eins, genannten Beamtengruppen eingereiht wurde, wird, sofern er nicht im 24-Stunden-Dienst verwendet wird, mit dem Tag der Einreihung zum Beamten der Verwendungsgruppe R. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
  4. Absatz 5,Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der in eine der in Absatz eins, genannten Beamtengruppen eingereiht ist, auf den Absatz eins, aber nicht anzuwenden war, weil er im 24-Stunden-Dienst verwendet wurde, ist mit Wirksamkeit des Tages, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind, in die Verwendungsgruppe R zu überstellen. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40010148

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