(5)Absatz 5,Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht ist, auf den Abs. 1 aber nicht anzuwenden war, weil er im 24-Stunden-Dienst verwendet wurde, ist mit Wirksamkeit des Tages, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind, in die Verwendungsgruppe R zu überstellen. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der in eine der in Absatz eins, genannten Beamtengruppen eingereiht ist, auf den Absatz eins, aber nicht anzuwenden war, weil er im 24-Stunden-Dienst verwendet wurde, ist mit Wirksamkeit des Tages, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind, in die Verwendungsgruppe R zu überstellen. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.