Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 49f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 49f

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur 36. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

Paragraph 49 f,
  1. Absatz eins,Beamte der Beamtengruppen Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen, die am 31. Dezember 2009 und am 1. Jänner 2010 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2010 unter Beibehaltung ihrer Gruppenzugehörigkeit und der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.
  2. Absatz 2,Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis zum Tag der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz in eine der in Absatz eins, genannten Beamtengruppen eingereiht worden sind, werden mit dem Tag ihrer Einreihung in eine dieser Beamtengruppen unter Beibehaltung der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.
  3. Absatz 3,Hat ein bisher in die Verwendungsgruppe LK eingereihter Beamter, auf den Absatz eins, oder 2 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erfahren, ist diese Änderung auch in der Verwendungsgruppe LKP zu berücksichtigen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000302

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