(3)Absatz 3,Hat ein bisher in die Verwendungsgruppe LK eingereihter Beamter, auf den Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erfahren, ist diese Änderung auch in der Verwendungsgruppe LKP zu berücksichtigen.Hat ein bisher in die Verwendungsgruppe LK eingereihter Beamter, auf den Absatz eins, oder 2 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erfahren, ist diese Änderung auch in der Verwendungsgruppe LKP zu berücksichtigen.