Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 § 49d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 49d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 49 d,
  1. Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P, 3A oder 3, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der Arbeiter der Autobahnmeistereien und der Bundestrassenverwaltung B und S angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung; die jeweiligen Einreihungsvoraussetzungen blieben hievon unberührt.
  2. Absatz 2,Beamte der Verwendungsgruppe 3 oder 4, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Bedienerinnen“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Raumpfleger/Raumpflegerinnen“.
  3. Absatz 3,Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure“ bzw. der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure, Erste“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen“ bzw. zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste“.
  4. Absatz 4,Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Sanitätsgehilfinnen“ angehören und die Voraussetzungen zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, erfüllen, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000300

Navigation im Suchergebnis