Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 49d
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.07.2015
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
§ 49d.Paragraph 49 d,
(1)Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P, 3A oder 3, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der Arbeiter der Autobahnmeistereien und der Bundestrassenverwaltung B und S angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung; die jeweiligen Einreihungsvoraussetzungen blieben hievon unberührt.
(2)Absatz 2,Beamte der Verwendungsgruppe 3 oder 4, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Bedienerinnen“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Raumpfleger/Raumpflegerinnen“.
(3)Absatz 3,Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure“ bzw. der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure, Erste“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen“ bzw. zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste“.
(4)Absatz 4,Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Sanitätsgehilfinnen“ angehören und die Voraussetzungen zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, erfüllen, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“.Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Sanitätsgehilfinnen“ angehören und die Voraussetzungen zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, erfüllen, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000300