Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Paragraph 49 d,

  1. Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P, 3A oder 3, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der Arbeiter der Autobahnmeistereien und der Bundestrassenverwaltung B und S angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung; die jeweiligen Einreihungsvoraussetzungen blieben hievon unberührt.
  2. Absatz 2,Beamte der Verwendungsgruppe 3 oder 4, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Bedienerinnen“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Raumpfleger/Raumpflegerinnen“.
  3. Absatz 3,Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure“ bzw. der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure, Erste“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen“ bzw. zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste“.
  4. Absatz 4,Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Sanitätsgehilfinnen“ angehören und die Voraussetzungen zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, erfüllen, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“.