Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P, 3A oder 3, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der Arbeiter der Autobahnmeistereien und der Bundestrassenverwaltung B und S angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung; die jeweiligen Einreihungsvoraussetzungen blieben hievon unberührt.