Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 49b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.07.2015
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen zur 22. Novelle
§ 49b.Paragraph 49 b,
Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, der am 1. Jänner 2004 Anspruch auf eine Dienstalterszulage hatte oder einen solchen Anspruch bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle dieses Gesetzes erworben hat, ist in die Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse IV erst einzureihen, wenn er zwei Jahre Anspruch auf die Dienstalterszulage im Ausmaß des zweieinhalbfachen Differenzbetrages zwischen den Gehaltsstufen 8 und 9 gehabt hat. Die Berechnung der Dienstalterszulage hat ab Einreihung in die Gehaltsstufe 10 so zu erfolgen, als hätte sich der Beamte bereits vier Jahre in dieser Gehaltsstufe befunden. Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch vier, der am 1. Jänner 2004 Anspruch auf eine Dienstalterszulage hatte oder einen solchen Anspruch bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle dieses Gesetzes erworben hat, ist in die Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch vier erst einzureihen, wenn er zwei Jahre Anspruch auf die Dienstalterszulage im Ausmaß des zweieinhalbfachen Differenzbetrages zwischen den Gehaltsstufen 8 und 9 gehabt hat. Die Berechnung der Dienstalterszulage hat ab Einreihung in die Gehaltsstufe 10 so zu erfolgen, als hätte sich der Beamte bereits vier Jahre in dieser Gehaltsstufe befunden.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000298