Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Übergangsbestimmungen zur 22. Novelle

Paragraph 49 b,

Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch vier, der am 1. Jänner 2004 Anspruch auf eine Dienstalterszulage hatte oder einen solchen Anspruch bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle dieses Gesetzes erworben hat, ist in die Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch vier erst einzureihen, wenn er zwei Jahre Anspruch auf die Dienstalterszulage im Ausmaß des zweieinhalbfachen Differenzbetrages zwischen den Gehaltsstufen 8 und 9 gehabt hat. Die Berechnung der Dienstalterszulage hat ab Einreihung in die Gehaltsstufe 10 so zu erfolgen, als hätte sich der Beamte bereits vier Jahre in dieser Gehaltsstufe befunden.