Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 48f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2014

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48f

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Besoldungsabkommen 2014

Paragraph 48 f,
  1. Absatz eins,Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. März 2014 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
  2. Absatz 2,Für Nebengebühren, die zu 100 % als Mehrdienstleistungsvergütung (Überstundenentgelt) definiert sind und in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes in der Fassung der 42. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 betragen.
  3. Absatz 3,Paragraph 48 d, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. März 2014 zu berücksichtigende Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 133,44 Euro beträgt.

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009848

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