Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 48e

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48e

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Besoldungsabkommen 2013

Paragraph 48 e,
  1. Absatz eins,Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die eine Valorisierung von Geldbeträgen entsprechend der Erhöhung bestimmter Gehaltsansätze vorsehen, tritt die sich aus der Valorisierungsbestimmung in Verbindung mit der Anhebung der Gehaltsansätze zum 1. Juli 2013 ergebende Erhöhung nicht ein, wenn es sich bei diesen Geldbeträgen um Zulagen (einschließlich jener, die einen Gehaltsbestandteil bilden), Nebengebühren oder Entschädigungen handelt.
  2. Absatz 2,Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. Juli 2013 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
  3. Absatz 3,entfällt; LGBl. für Wien Nr. 20 aus 2019, vom 29.4.2019

Im RIS seit

29.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40013463

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