(3)Absatz 3,§ 48d Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. Juli 2013 zu berücksichtigende Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 71,34 Euro beträgt.Paragraph 48 d, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. Juli 2013 zu berücksichtigende Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 71,34 Euro beträgt.