Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 48e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Besoldungsabkommen 2013

Paragraph 48 e,
  1. Absatz eins,Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die eine Valorisierung von Geldbeträgen entsprechend der Erhöhung bestimmter Gehaltsansätze vorsehen, tritt die sich aus der Valorisierungsbestimmung in Verbindung mit der Anhebung der Gehaltsansätze zum 1. Juli 2013 ergebende Erhöhung nicht ein, wenn es sich bei diesen Geldbeträgen um Zulagen (einschließlich jener, die einen Gehaltsbestandteil bilden), Nebengebühren oder Entschädigungen handelt.
  2. Absatz 2,Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. Juli 2013 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
  3. Absatz 3,Paragraph 48 d, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. Juli 2013 zu berücksichtigende Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 71,34 Euro beträgt.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000295

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