neben der Anrechnung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, 9 oder 10 eingereiht wäre.neben der Anrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 8, 9 oder 10 eingereiht wäre.