Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 48,

Die besoldungsrechtliche Stellung des Inspektionshauptbrandmeisters oder des Hauptbrandmeisters, der ab 1. Jänner 1999 in die Dienstklasse römisch fünf befördert wird, ist in dieser Dienstklasse

  1. Ziffer eins
    um zwei Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 7 eingereiht wäre, oder
  2. Ziffer 2
    neben der Anrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 8, 9 oder 10 eingereiht wäre.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000290

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