Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Paragraph 48,

Die besoldungsrechtliche Stellung des Inspektionshauptbrandmeisters oder des Hauptbrandmeisters, der ab 1. Jänner 1999 in die Dienstklasse römisch fünf befördert wird, ist in dieser Dienstklasse

  1. Ziffer eins
    um zwei Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 7 eingereiht wäre, oder
  2. Ziffer 2
    neben der Anrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 8, 9 oder 10 eingereiht wäre.