Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 45

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli 1995 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt weiterhin Paragraph 13, Absatz 5, in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung, wobei das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt wird.
  2. Absatz 2,Für den Beamten, dem für Juli 1995 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 25, in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Beamten des Ruhestandes, in dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug vor dem 1. Juli 1995 eine solche Dienstzulage enthalten war, sowie für ihre Hinterbliebenen gelten statt Paragraph 13, Absatz 5 bis 7 weiterhin Paragraphen 25 und 45 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung. Paragraph 35, Absatz 3, gilt für diesen Beamten nicht.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht mehr, sobald der Beamte in eine der in Paragraph 13, Absatz 5, genannten Funktionen neu bestellt wird.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000287

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