Absatz eins,Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli 1995 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt weiterhin Paragraph 13, Absatz 5, in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung, wobei das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt wird.