Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli 1995 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt weiterhin Paragraph 13, Absatz 5, in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung, wobei das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt wird.
  2. Absatz 2,Für den Beamten, dem für Juli 1995 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 25, in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Beamten des Ruhestandes, in dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug vor dem 1. Juli 1995 eine solche Dienstzulage enthalten war, sowie für ihre Hinterbliebenen gelten statt Paragraph 13, Absatz 5 bis 7 weiterhin Paragraphen 25 und 45 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung. Paragraph 35, Absatz 3, gilt für diesen Beamten nicht.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht mehr, sobald der Beamte in eine der in Paragraph 13, Absatz 5, genannten Funktionen neu bestellt wird.