Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

7. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 20. Mai 2003, Pr.Ziffer 2125 /, 2003 -, M, D, A, L, T, G,, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist das Gehalt des Beamten, der auf Grund des in Absatz eins, genannten Beschlusses mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in das Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe D oder D1 eingereiht wurde, niedriger als das bisherige Gehalt, ist Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, auch dann anzuwenden, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000285

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