(1)Absatz eins,Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 20. Mai 2003, Pr.Z 2125/2003-MDALTG, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 20. Mai 2003, Pr.Ziffer 2125 /, 2003 -, M, D, A, L, T, G,, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.