Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

7. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 20. Mai 2003, Pr.Ziffer 2125 /, 2003 -, M, D, A, L, T, G,, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist das Gehalt des Beamten, der auf Grund des in Absatz eins, genannten Beschlusses mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in das Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe D oder D1 eingereiht wurde, niedriger als das bisherige Gehalt, ist Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, auch dann anzuwenden, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.