(1a)Absatz eins a,Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 40 Abs. 1 erster Satz sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobeiIm Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz sinngemäß auf den gemäß Absatz eins, gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
während des Freiquartals das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der restlichen Rahmenzeit (mit Ausnahme des Freiquartals) und
während der restlichen Rahmenzeit das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß
heranzuziehen ist. Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist für Guthaben und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt.heranzuziehen ist. Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist für Guthaben und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 10 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt.