(1)Absatz eins,Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß Paragraph 52 a, der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.