Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für das Freijahr

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß Paragraph 52 a, der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
  2. Absatz 2,Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß Paragraph 52 a, Absatz 6, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
  3. Absatz 3,Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß Paragraph 52 a, Absatz 8, oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuß ist gemäß Paragraph 9, zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000269