Absatz eins,Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß Paragraph 52 a, der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.