das Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet und für das Kind unmittelbar vorher die Kinderzulage gebührte,das Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leistet und für das Kind unmittelbar vorher die Kinderzulage gebührte,
und weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D erreichen.