Absatz eins,Die Kinderzulage von 14,53 Euro monatlich gebührt - soweit in Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
- Ziffer einseheliche Kinder,
- Ziffer 2legitimierte Kinder,
- Ziffer 3Wahlkinder,
- Ziffer 4uneheliche Kinder,
- Ziffer 5Stiefkinder oder Kinder des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem Haushalt des Beamten angehören,
- Ziffer 6sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.