Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 39a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Dienstbeschreibung
§ 39a.Paragraph 39 a,
Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000267