Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Dienstbeschreibung

Paragraph 39 a,

Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.