Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 37a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Leistungszulagen
§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz eins,Leistungszulagen können gewährt werden für:
überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat;
die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen;
im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen.
(2)Absatz 2,Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle (eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage – allenfalls gestaffelt nach Beamtengruppen – für den Fall der gänzlichen Zielerreichung festlegen.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
Im RIS seit
12.06.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40009076