Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 § 37a

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Leistungszulagen

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Leistungszulagen können gewährt werden für:
    1. Ziffer eins
      überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat;
    2. Ziffer 2
      die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen;
    3. Ziffer 3
      im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen.
  2. Absatz 2,Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle (eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage – allenfalls gestaffelt nach Beamtengruppen – für den Fall der gänzlichen Zielerreichung festlegen.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009076

Navigation im Suchergebnis