Absatz eins,Leistungszulagen können gewährt werden für:
- Ziffer einsüberdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat;
- Ziffer 2die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen;
- Ziffer 3im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen.