Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 37

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderzulagen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Sonderzulagen können gewährt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des Paragraph 35, erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des Paragraph 36, erbringt;
    2. Ziffer 2
      als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.
  2. Absatz 2,Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der Paragraphen 35 und 36 Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000263

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