Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Sonderzulagen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Sonderzulagen können gewährt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des Paragraph 35, erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des Paragraph 36, erbringt;
    2. Ziffer 2
      als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.
  2. Absatz 2,Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der Paragraphen 35 und 36 Bedacht zu nehmen.