Absatz eins,Sonderzulagen können gewährt werden,
- Ziffer einswenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des Paragraph 35, erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des Paragraph 36, erbringt;
- Ziffer 2als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.