den in § 13 Abs. 5 Z 4 bis 7 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem sonstigen Mitglied der Landesregierungden in Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 4 bis 7 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem sonstigen Mitglied der Landesregierung
gemäß § 13 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 71 zusteht. Eine Aufwandentschädigung gemäß Abs. 1 und 2 kommt für diese Beamten nicht in Betracht.gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Wiener Bezügegesetzes 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71 zusteht. Eine Aufwandentschädigung gemäß Absatz eins und 2 kommt für diese Beamten nicht in Betracht.