Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Aufwandentschädigung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Einem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Dem Beamten kann jedoch ein Zuschuß zu den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle in dem Ausmaß gewährt werden, in dem diese Kosten den Betrag überschreiten, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandentschädigung.
  3. Absatz 3,Den in Paragraph 13, Absatz 5, genannten Beamten gebührt eine monatliche Aufwandentschädigung, und zwar
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem amtsführenden Stadtrat,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 4 bis 7 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem sonstigen Mitglied der Landesregierung
      gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Wiener Bezügegesetzes 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71 zusteht. Eine Aufwandentschädigung gemäß Absatz eins und 2 kommt für diese Beamten nicht in Betracht.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000261

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