Absatz eins,Einem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.
Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,
Gesetz
Paragraph 35
01.01.2014
13.12.2019
BO 1994
20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
16.04.2014
16.12.2019
20000007
LWI40000261