Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Dienstzulagen im Schema II L
Leiterinnenzulage
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Leiterin einer Unterrichtsanstalt gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der Unterrichtsanstalt zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Dem Beamten, der mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut ist, gebührt auf die sechs Monate übersteigende Dauer dieser Verwendung eine Leiterinnenzulage in gleicher Höhe wie dem zur Leiterin ernannten Beamten. Diese Leiterinnenzulage ist ruhegenußfähig, wenn die Verwendung als Leiterin mindestens ein Jahr und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand gedauert hat.
(3)Absatz 3,Die Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 erhöht sich nach einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt vonDie Leiterinnenzulage gemäß Absatz eins, erhöht sich nach einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt von
16 Jahren um 40 %.
Hiebei ist die Zeit, während der der Beamte mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte betraut war, einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte gleichzuhalten.
(4)Absatz 4,Der Leiterin eines Kindergartens gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang des Kindergartens zu erfolgen. Abs. 2 gilt sinngemäß. ./3Der Leiterin eines Kindergartens gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang des Kindergartens zu erfolgen. Absatz 2, gilt sinngemäß. ./3
(5)Absatz 5,Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt oder im Kindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen.Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Absatz eins, oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt oder im Kindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 vorliegen.
Schlagworte
Besoldungsordnung, Gehalt, Bezug, Bezüge, Lohn, Beamte, Besoldung, Besoldungsrecht, Monatsbezug, Kinderzulage, Zulage, Karenzgeld, Karenz, Elternkarenz, Pension, Pensionsbeitrag, Gehaltsstufe, Natrualbezüge, Dienstzulage, Allgemeinde Dienstzulage, Nebengebühren, Reisegebühren, Aufwandsentschädigung, Lohnzettel, Mehrdienstleistung, Sonderzulagen, Dienstverhinderung, Kündigung, Belohnung, Abfertigung
Im RIS seit
03.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40010682