(5)Absatz 5,Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt oder im Kindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen.Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Absatz eins, oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt oder im Kindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 vorliegen.