Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.03.2017
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
§ 2.Paragraph 2,
Die einzelnen Beamtengruppen werden nach ihrer Verwendung auf das Schema I, das Schema II, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II KAV und das Schema II L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. Änderungen in der Aufteilung können vom Stadtsenat nach Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission vorgenommen werden, wenn sich das Berufsbild der Beamtengruppe oder die an die Beamtengruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellten Anforderungen wesentlich geändert haben; hiebei ist auf die Art und den Inhalt der von Beamten anderer Beamtengruppen wahrzunehmenden Aufgaben und die an die Beamten anderer Beamtengruppen gestellten Anforderungen Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt für die Einordnung einer neu geschaffenen Beamtengruppe in ein in Anlage 1 enthaltenes Schema und eine darin vorgesehene Verwendungsgruppe. Der Stadtsenat kann nach Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission auch die Streichung einer Beamtengruppe beschließen. ./1 Die einzelnen Beamtengruppen werden nach ihrer Verwendung auf das Schema römisch eins, das Schema römisch zwei, das Schema römisch zwei KA, das Schema römisch zwei K, das Schema römisch zwei KAV und das Schema römisch zwei L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. Änderungen in der Aufteilung können vom Stadtsenat nach Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission vorgenommen werden, wenn sich das Berufsbild der Beamtengruppe oder die an die Beamtengruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellten Anforderungen wesentlich geändert haben; hiebei ist auf die Art und den Inhalt der von Beamten anderer Beamtengruppen wahrzunehmenden Aufgaben und die an die Beamten anderer Beamtengruppen gestellten Anforderungen Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt für die Einordnung einer neu geschaffenen Beamtengruppe in ein in Anlage 1 enthaltenes Schema und eine darin vorgesehene Verwendungsgruppe. Der Stadtsenat kann nach Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission auch die Streichung einer Beamtengruppe beschließen. ./1
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000227