(1)Absatz eins,Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17).Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (Paragraph 11,), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 18,), der Beamte des Schemas römisch zwei außerdem durch Beförderung (Paragraph 17,).